AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 20. 01.2024)

Vertragsgegenstand

  1. Ziel der Zusammenarbeit zwischen dem AUFTRAGGEBER und der SLS Digitalization UG (kurz SLS oder AUFTRAGNEHMER) ist die Optimierung und Erweiterung der Digitalisierung des Unternehmens des AUFTRAGGEBER, seiner Produkte und/oder Dienstleistungen, oder seiner Unternehmensprozesse.

  2. Die vorliegenden Auftragsbedingungen regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen dem AUFTRAGGEBER und der SLS. Die Leistungen, die im Geltungsbereich dieser Auftragsbedingungen zu erbringen sind, werden jeweils in Einzelverträgen, worunter jedenfalls vom AUFTRAGGEBER (konkludent oder ausdrücklich) bestätigte „Angebote“ von SLS fallen, spezifiziert, die in Form von Dienstleistungsverträgen abgeschlossen werden (nachfolgend „Vertrag“, die darin geregelten Leistungen nachstehend „DIENSTLEISTUNGEN“, gemeinsam auch „VERTRAGSLEISTUNGEN “). Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge:

  • Vertrag

  • diese Auftragsbedingungen

  • Normen des Handels- und Zivilrechtes

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn die SLS in Kenntnis abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS einen AUFTRAG vorbehaltlos durchführt.

Vertragsdauer, Beendigung

  1. Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen VERTRAGS und treten mit Unterzeichnung durch den AUFTRAGGEBER in Kraft.

  2. Der VERTRAG endet entweder mit der Erbringung der im Angebot angeführten Dienstleistungen oder, falls im Angebot Dienstleistungen vereinbart sind, welche auf Monatsbasis vergütet werden, kann der Vertrag jeweils zum 1. des Quartals gekündigt werden, sollte dies nicht anders im Angebot festgehalten worden sein.

  3. Sofern keine Mindestlaufzeit in einem VERTRAG vereinbart worden ist, beträgt diese zwölf Monate.

  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung eines VERTRAGS aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei einen vertragswidrigen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat und diesen trotz Abmahnung durch die andere Vertragspartei nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigt hat.

  5. Im Fall einer unberechtigten fristlosen Kündigung durch den AUFTRAGGEBER, kann die SLS Digitalization auf Vertragserfüllung bestehen und – auch wenn der AUFTRAGGEBER die Leistungserbringung durch SLS verweigert – die Vergütung laut AUFTRAG verlangen.

  6. Ordentliche und fristlose Kündigungen eines AUFTRAGES bedürfen der Schriftform.

  7. Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnissees – gleich aus welchem Grund – behalten die Bestimmungen über Urheberrecht und Nutzung (Vertragspunkt 9.) Geheimhaltung (Vertragspunkt 1.) Schutzrechte Dritter (Vertragspunkt 11.) auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus ihre Gültigkeit.

Leistung der SLS-Digitalization

  1. Der AUFTRAGNEHMER erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen sach-, termin- und fachgerecht entsprechend der vereinbarten Anforderungen und Qualitätskriterien oder – sofern dazu nichts vereinbart ist – nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

  2. Die Vertragsparteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen, unterrichten sie sich unverzüglich gegenseitig.

  3. Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden. Bei Zielterminen darf der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich auffordern; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des AUFTRAGGEBER auf diese Leistung fällig.

  4. Eine rechtliche Prüfung der Leistungsergebnisse des Auftragsnehmers, insbesondere nach dem Wettbewerbs-, Marken-, Urheber – und Persönlichkeitsrecht, ist ausdrücklich nicht Aufgabe des Auftragsnehmers. Dasselbe gilt für die Durchführung und die rechtliche Auswertung von markenrechtlichen Recherchen und/oder für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Marken und Designs/Geschmacksmuster.

  5. Der AUFTRAGNEHMER setzt zu Erfüllung seiner Leistungspflichten qualifiziertes und zuverlässiges Personal ein. Der AUFTRAGNEHMER entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden. Er behält sich die Möglichkeit vor, einen Mitarbeiter aus einem wichtigen oder berechtigten Grund durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Sie ist gegenüber ihren Mitarbeitern unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich weisungsbefugt. Mitarbeiter des Auftragsnehmer werden nicht in den Betrieb des AUFTRAGGEBER eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum AUFTRAGGEBER.

  6. Der AUFTRAGNEHMER ist hinsichtlich der Art der Durchführung der beauftragten Leistungen nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.

Änderung von Arbeiten (change request)

  1. Nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen (Change Request) durch den AUFTRAGGEBER sind dem AUFTRAGNEHMER möglichst frühzeitig und hinreichend konkret mitzuteilen und benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung du.

  2. Ist bei Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung die ursprünglich beauftragte Leistung nicht oder nur noch teilweise durchführbar, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, die weitere Leistungserbringung einzustellen.

  3. Widerspricht der AUFTRAGGEBER der Leistungseinstellung, so setzt der AUFTRAGNEHMER die ursprüngliche Leistungserbringung fort.

  4. Sofern dem AUFTRAGNEHMER durch den Change Request Mehrkosten entstehen, wird der AUFTRAGNEHMER den AUFTRAGGEBER hierauf hinweisen. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Mehrleistungen dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen.

Abnahme

  1. Die Leistungen des AUFTRAGNEHMERs gelten als erfüllt und abgenommen, wenn der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb von sieben Tagen Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben sein.

  2. Der AUFTRAGGEBER stellt dem AUFTRAGNEHMER alle wichtigen Dinge zur Verfügung, welche für die Erfüllung dieses Vertrages benötigt werden (z.B. Interne Informationen, Zugriff zu die Social Media Kanäle, …).

  3. Die Abnahme kann vom AUFTRAGGEBER nur dann verweigert werden, wenn ein so schwerer Fehler vorliegt, dass das Arbeitsergebnis nicht für den bedungenen Zweck verwendet werden kann. Bei Vorliegen anderer Fehler gilt die Abnahme als erklärt; die Mängel werden entsprechend protokolliert und im Rahmen der Gewährleistungspflichten behoben.

Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Der AUFTRAGNEHMER erhält für die Erbringung der Dienstleistungen eine Vergütung in Höhe gemäß dem jeweiligen AUFTRAG. Alle Preise verstehen sich in EUR (Euro) ohne Umsatzsteuer und gelten nur für den jeweiligen AUFTRAG.

  2. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum.

  3. Sollte der Verzug des AUFTRAGGEBERS 14 Tage überschreiten, ist die SLS berechtigt, sämtliche Leistungen aller laufenden AUFTRÄGE einzustellen.

Pflichten und Obliegen des AUFTRAGGEBER

  1. Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER bei Erfüllung der VERTRAGSLEISTUNGEN in angemessenem Umfang unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial. Der AUFTRAGGEBER stellt dem AUFTRAGNEHMER alle notwendigen Zugangsdaten und Materialien zur Verfügung, welche zur Erfüllung der im AUFTRAG zugesicherten Leistung benötigt werden (z.B. Logo, Zugriff auf die Social- Media-Kanäle, etc).

  2. Wird ein vereinbarter Termin vom AUFTRAGGEBER abgesagt, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, dem AUFTRAGGEBER die ihr dadurch entstandenen Kosten (Hotelkosten, Vergütung externer Mitarbeiter, etc.) zu verrechnen.

  3. Der AUFTRAGGEBER ist ungeachtet der Durchführung von Arbeiten durch den AUFTRAGNEHMER selbst dafür verantwortlich, zumindest täglich, Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen.

  4. Es ist unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistung- und/oder Schadenersatzansprüche gegenüber dem AUFTRAGNEHMER Aufgabe des AUFTRAGGEBERS, für eine geeignete Hard- und Softwareumgebung (z.B .Betriebssystem, Arbeitsspeicher, Festplattenspeicher etc.) zu sorgen und sicherzustellen, dass diese insbesondere frei von Malware oder anderen schädigenden Funktionen ist.

  5. Zu Zwecken der Werbung, des Marketings und der Public Relations ist die SLS berechtigt, den AUFTRAGGEBER namentlich samt Logo in sämtlichen Medien (Internet, Print, etc.) sowie auf der eigenen Website als Vertragspartner und/oder Kunden und/oder als sog Referenz anzuführen. Dies gilt insbesondere für folgende Webseiten: https://sls-digitalization.de ; https://at7media.com 

Wechselseitige Pflichten, Verschwiegenheit und Abwerbeverbot

  1. Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Umstände, die ihnen durch die gemeinsame Geschäftsbeziehung bekannt werden als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterauftragnehmer und Arbeitnehmer der VERTRAGSPARTEIEN sind entsprechend zu verpflichten. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gilt unbefristet auch für die Zeit nach Beendigung der gegenständlichen Geschäftsbeziehung. Diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber Behörden oder Gerichten, soweit kein gesetzliches Recht zur Aussageverweigerung besteht.

  2. Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich wechselseitig, solange AUFTRÄGE oder Teile hiervon aufrecht sind, keine Mitarbeiter, die an der Ausführung dieser Verträge beteiligt sind, ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei abzuwerben oder zu beschäftigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat die gegen diese Verpflichtung verstoßende Vertragspartei eine Vertragsstrafe in Höhe von 6 (sechs) Bruttomonatsentgelten des beschäftigten Mitarbeiters, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 12 (Zwölf) Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses beim vorhergehenden Dienstgeber (maßgeblicher Stichtag), zu bezahlen. Durch den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe werden Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen.

Urheberrecht und Nutzung

  1. Alle Urheberrechte und sonstigen immateriellen Schutzrechte an den vereinbarten Leistungen (Web-Applikationen, Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem AUFTRAGNEHMER bzw. deren Lizenzgebern zu. Der AUFTRAGGEBER erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Web-Applikation bzw. vereinbarten Leistungen laut AUFTRAG nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, und zwar nur für die im AUFTRAG spezifizierte Nutzung unter allfällig anderen vertraglich vereinbarten Beschränkungen zu verwenden. Der AUFTRAGGEBER ist insbesondere nicht berechtigt, Dritten Rechten an solchen Werken einzuräumen, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Dritten Unterlizenzen einzuräumen bzw. die Vertragsgegenstände für Dritte zum Zwecke der Nutzung zugänglich zu machen.

  2. Sofern im Rahmen der Erbringung der VERTRAGSLEISTUNGEN von der SLS Lizenzrechte an Produkten (Hard- und Software) von Drittherstellern für den AUFTRAGGEBER zu beschaffen oder bereitzustellen sind, werden diese auf Basis und zu den Bedingungen des vom Dritthersteller vorgegebenen Lizenz- bzw. Überlassungsvertrags geliefert. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird die SLS diese Lizenz- bzw. Überlassungsbedingungen vorlegen – für eine etwaige Übersetzung der Bedingungen in die deutsche Sprache ist die SLS nicht verantwortlich. Der AUFTRAGGEBER anerkennt vollinhaltlich – auch für den Fall, dass er auf die Einsichtnahme verzichtet. Sofern im Rahmen der Erbringung der VERTRAGSLEISTUNGEN der SLS Lizenzrechte an Produkten (Hard- und Software) von Drittherstellern für den AUFTRAGGEBER zu beschaffen oder bereitzustellen sind, werden diese auf Basis und zu den Bedingungen des vom Dritthersteller vorgegebenen Lizenz- bzw. Überlassungsvertrags geliefert. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird die SLS diese Lizenz- bzw. Überlassungsbedingungen vorlegen – für eine etwaige Übersetzung der Bedingungen in die deutsche Sprache ist die SLS nicht verantwortlich. Der AUFTRAGGEBER anerkennt vollinhaltlich – auch für den Fall, dass er auf die Einsichtnahme verzichtet  – die jeweiligen Lizenz- bzw. Überlassungsbedingungen des Drittherstellers und hält bei jeder von ihm zu vertretenen Vertragsverletzung dieser Bedingungen die SLS schad- und klaglos. Alle Urheber- und Immaterialgüterrechte verbleiben beim jeweiligen Dritthersteller. In keinem Fall räumt die SLS dem AUFTRAGGEBER weitergehende Nutzungsrechte ein, als ihm an dem Lizenzprodukt selbst zustehen bzw. er aufgrund von Lizenzbedingungen Dritter einzuräumen berechtigt ist.

Gewährleistung und Haftung

  1. Die Haftung des AUFTRAGNEHMER und seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit der Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AUFTRAGGEBER vertrauen kann. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit von Inhalten haftet der Auftragsnehmer nicht.

  2. Soweit Mängel einer Leistung des AUFTRAGNEHMERS behebbar sind, tritt eine Schadensersatzpflicht des AUFTRAGNEHMERS für diese Mängel erst dann ein, wenn der AUFTRAGGEBER der Agentur die beanstandeten Mängel schriftlich mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von 15 Werktagen nicht behoben hat.

  3. Eine Haftung der SLS für Viren oder unberechtigte Zugriffe Dritter (Hacking-Angriffe) ist jedenfalls ausgeschlossen.

  4. Die SLS übernimmt keine Haftung für Leistungen Dritter (z.b.  Facebook, Google, LinkedIn, TikTok, Instagram, etc.). Insbesondere haftet die SLS nicht dafür, dass Leistungen durch Dritte dauerhaft in der jeweiligen Ausgestaltung nicht verfügbar sind und/oder von der SLS nicht beschafft werden können.

Schutzrechte Dritter, Verantwortlichkeit für den Inhalt

  1. Die SLS ist für die Inhalte, die der AUFTRAGGEBER zur Verfügung stellt, nicht verantwortlich. Der AUFTRAGGEBER versichert der SLS, dass ihm die Nutzungsrechte (insbesondere in Bezug auf die Markennamen der zu bewerbenden Produkte, Markenlogos, Werbetexte, etc.) durch die jeweiligen Rechteinhaber eingeräumt wurden. Gleiches gilt für die Verwendung von Domain-Namen. Zu den überlassenen Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der AUFTRAGGEBER der SLS im Hinblick auf die Durchführung der Leistungen laut AUFTRAG empfiehlt oder vorschlägt.

  2. Die SLS wird die vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Inhalte nicht auf mögliche Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße zu untersuchen. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, der SLS von jeglicher Haftung gegenüber Dritten vollkommen schad- und klaglos zu stellen und der SLS die Schäden zu ersetzen, welche durch die Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen einer möglichen Rechtsverletzung entstehen.

Schlussbestimmungen

  1. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

  2. Sofern in diesen Auftragsbedingungen oder in AUFTRÄGEN Schriftlichkeit gefordert wird, ist dieses Formerfordernis durch Brief oder E-Mail (auch ohne elektronische Signatur) erfüllt. Unterschriftlichkeit ist auch dann gegeben, wenn die Signatur über ein von SLS gewähltes elektronisches System erfolgt, das keiner qualifizierten Signatur nach dem SigG entspricht.

  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Auftragsbedingungen und/oder eines AUFTRAGES ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, werden dadurch die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen nach Treu und Glauben unverzüglich solche Regelungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der invaliden Vertragsbestimmung am nächsten kommen. All dies gilt sinngemäß für planwidrige Regelungslücken in diesen Auftragsbedingungen oder einem AUFTRAG.

  4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.